40 19. Zu den allgemeinen Täterkomponenten In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 739, S. 41 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden. Die drei Kinder des Beschuldigten leben unter der Obhut der Kindsmutter. Ferner lebt der Beschuldigte von der Sozialhilfe und geht keiner geregelten Arbeit nach. Damit wirken sich auch die allgemeinen Täterkomponenten neutral auf die Gesamtstrafe aus.