18. Asperation für die sexuelle Handlung mit Kindern z.N. von E.________ 18.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Auch bei E.________ ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs schwer zu bestimmen. Während den Pausen der Videobefragung machte E.________ einen vergnügten, unbeschwerten Eindruck. Zumindest aktuell scheint der Vorfall bei ihm keine schwerwiegenden Folgen bewirkt zu haben. Die längerfristigen Folgen bleiben jedoch unklar. Der Beschuldigte begann auch bei E.________ mit harmlosen Massagen. Zusammen mit D.________ legten sie sich nackt auf das Bett.