Das objektive Tatverschulden liegt vorliegend im leichten Bereich. Eine Strafe von 4 1/2 Monaten erachtet die Kammer als verschuldensangemessen. 17.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tat wäre für ihn problemlos vermeidbar gewesen. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten damit auch hier neutral auf die Strafe aus. 17.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf das bisher Gesagte verwiesen werden (Ziff. 15.3 hiervor). Sie wirken sich neutral auf die Strafe aus.