17. Asperation für die sexuelle Handlung mit Kindern z.N. von D.________ 17.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist in casu nicht besonders schwerwiegend. D.________ kann sich gemäss Angaben der Kindsmutter nicht mehr an die Vorfälle erinnern. Dennoch bleibt unklar, ob die fragliche Tat bei D.________ Spuren hinterlassen wird, wenn er älter ist. Der Beschuldigte ging bei D.________ ähnlich wie bei C.________ vor. Es fing auch hier mit harmlosen Massagen an, welche der Beschuldigte in eine sexuelle Richtung lenkte. Er lag zusammen mit D._____