16. Asperation für die versuchte sexuelle Handlung mit Kindern z.N. von C.________ 16.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Bei der hier zu beurteilenden Tat geht es um die einmalige Übergabe eines Vibrators mit der Aufforderung des Beschuldigten, C.________ solle diesen ausprobieren. C.________ war von diesem Vorfall offensichtlich besonders peinlich berührt und hatte grosse Mühe darüber zu sprechen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist folglich nicht zu bagatellisieren. C.________ hatte nicht nach dem Vibrator gefragt.