310) zwar zunächst ausführte, er bereue es, es sei ein grosser Fehler gewesen, C.________ zum zwölften Geburtstag „ein solches Spielzeug“ zu schenken. Allerdings fügte er sogleich an: „Sie wünschte es“. Hierin ist mithin keine Reue oder Einsicht zu erkennen, vielmehr wies der Beschuldigte die Schuld umgehend wieder von sich. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Ferner ist es sein gutes Recht, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten und dementsprechend keine Reue oder Einsicht zu zeigen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten damit neutral auf die Strafe aus.