113 Abs. 1 StPO muss der Beschuldigte aber nicht am Strafverfahren mitwirken und kann die Aussage verweigern, womit ihm dies nicht zum Nachteil gereichen kann. Hingegen liegt kein Geständnis vor, welches zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen wäre. Ohne Geständnis ist es auch nicht möglich, Reue und Einsicht zu zeigen. Die Verteidigung erwähnte noch einen Brief des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft, in welchem Reue und Einsicht zu erkennen sein sollen. Hierzu ist zu bemerken, dass der Beschuldigte in fraglichem Schreiben vom 15.10.2015 (pag. 310) zwar zunächst ausführte, er bereue es, es sei ein grosser Fehler gewesen, C.____