8.2. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich während des Strafverfahrens gegenüber den Strafbehörden korrekt und höflich (vgl. auch den guten Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf vom 07.06.2016; pag. 591 f.), was aber von ihm erwartet werden darf. Bezüglich des Aussageverhaltens ist festzuhalten, dass er bis am Schluss grösstenteils abstreitende und ausweichende Aussagen machte. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss der Beschuldigte aber nicht am Strafverfahren mitwirken und kann die Aussage verweigern, womit ihm dies nicht zum Nachteil gereichen kann.