Bis am 25.07.2014 habe er zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern im Haus in N.________/BE gewohnt (vgl. zum Ganzen pag. 226; 235 ff.; 600 f.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (pag. 293). Das Vorleben des Beschuldigten ist mithin als unauffällig zu beschreiben.