Die Kammer erachtet eine Strafe von 24 Monaten hierfür als angemessen. 15.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Beweggründe der Tat waren sexueller und egoistischer Natur. Der Beschuldigte erfasste die Tat und das Alter von C.________ – er wäre ohne weiteres in der Lage gewesen, die deliktische Handlung zu verhindern. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt neutral auf die Strafe aus. Damit liegt die Einsatzstrafe bei 24 Monaten. 15.3 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zu den Täterkomponenten des Beschuldigten Folgendes aus (pag.