Der Beschuldigte beliess es bei gegenseitigen Berührungen. Besonders verwerflich und dreist ist der Umstand, dass der Beschuldigte die Übergriffe meist beging, als die Brüder von C.________ – D.________ und E.________ – ebenfalls im Haus anwesend waren. Dem Beschuldigten ist einzig zu Gute zu halten, dass er mit den sexuellen Handlungen aufhörte, als sich C.________ schliesslich verbal dagegen zu wehren begann. Das objektive Tatverschulden liegt im leichten bis mittleren Bereich. Die Kammer erachtet eine Strafe von 24 Monaten hierfür als angemessen.