15. Einsatzstrafe für die sexuelle Handlung mit Kindern z.N. von C.________ 15.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 187). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist – wie praktisch in allen Fällen von Art.