Der Strafrahmen beträgt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB damit bis zu 7.5 Jahren Freiheitsstrafe. Es liegt kein Fall vor, bei welchem der ordentliche Strafrahmen unter- oder überschritten werden muss (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5). In Bezug auf die versuchte sexuelle Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________ besteht allerdings der fakultative Strafmilderungsgrund des Versuchs gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.1). Wie bereits erwähnt ist die Kammer nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden.