34 Auszugehen ist vom abstrakt bzw. konkret schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der vollendeten sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________ ausgegangen. Auch die Kammer geht bezüglich den vollendeten sexuellen Handlungen gegenüber C.________ von einer Tatgruppe aus. Die vollendete Tat (mit einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, vgl. Art. 187 Ziff. 1 StGB) bildet den Ausgangspunkt für die Festsetzung der Einsatzstrafe. Der Strafrahmen beträgt in Anwendung von Art.