Alle Opfer waren seine Kinder, bei welchen er während der Abwesenheit der Kindsmutter sexuelle Handlungen vornahm. Kurz nachdem die sexuellen Handlungen gegenüber C.________ aufhörten, delinquierte der Beschuldigte gegenüber seinen beiden Söhnen. Folglich kann auch gestützt auf den Gesamtzusammenhang einzig eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16.3.2015 E. 4.4 und 6B_1196/2015 vom 27.6.2016 E. 2.4 ff.).