Wie nachfolgend aufgezeigt wird, liegt bereits die Einsatzstrafe für die vollendete sexuelle Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.________ ausserhalb des Bereichs der Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB und nachfolgende Ausführungen unter Ziff. 15). Ferner liegen die restlichen zu beurteilenden Delikte sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht nahe beieinander. Es handelt sich ausschliesslich um sexuelle Handlungen mit Kindern. Der Beschuldigte ging jeweils mit demselben modus operandi vor, indem er jeweils mit harmlosen Massagen begann. Alle Opfer waren seine Kinder, bei welchen er während der Abwesenheit der Kindsmutter sexuelle Handlungen vornahm.