Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. Zwar sollen kurze Freiheitsstrafen möglichst zurückgedrängt werden (BGE 134 IV 82 E. 4.1). Dieses Problem stellt sich indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe – wie vorliegend – als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.3.3 und 6B_228/2015 vom 25.8.2015 E. 2.2). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, liegt bereits die Einsatzstrafe für die vollendete sexuelle Handlung mit Kindern zum Nachteil von C.______