Der Beschuldigte handelte auch vorliegend direktvorsätzlich. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 731, S. 33 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung) geht die Kammer jedoch nicht von einer Handlungseinheit aus. Der Beschuldigte hat die sexuellen Handlungen gegenüber D.________ und E.________ zwar bei der gleichen Gelegenheit begangen. Allerdings sind die sexuellen Handlungen nicht identisch sowie nacheinander und betreffend zwei verschiedene Personen in unterschiedlichem Alter erfolgt. Der Beschuldigte hat sowohl für D.________ als auch für E._