Ohnehin sind die Tatmotive, die Bedeutung der sexualbezogenen Handlungen für den Täter oder das Vorhandensein einer sexuellen Erregung nicht von Belang. Sowohl das gegenseitige Berühren des Penis zwischen dem Beschuldigten und E.________ als auch die Berührung von D.________ an den Hoden des Vaters und jene vom Beschuldigten am Penis von D.________ stellen sexualbezogene körperliche Betätigungen und damit sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes dar. Der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist betreffend D.________ und E.________ erfüllt. Der Beschuldigte handelte auch vorliegend direktvorsätzlich.