Indem der Beschuldigte C.________ den Vibrator mit der Aufforderung übergab, ihn zu gebrauchen, machte er sich folglich nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB strafbar. Zweifellos handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. C.________ unterliess es in der Folge jedoch, den Vibrator zu gebrauchen. Es handelt sich folglich nur um einen Versuch der sexuellen Handlung mit Kindern.