__ zweifellos in ihrer sexuellen Entwicklung gefährdet – einerseits durch die ungewollte Übergabe durch den Vater – andererseits durch eine verfrühte, nicht altersgerechte Sexualisierung. C.________ wusste zum Zeitpunkt der Übergabe nicht, um was es sich bei einem Vibrator genau handelt. Damit kann auch keineswegs davon gesprochen werden, sie sei einer allfälligen onanistischen Handlung mit dem Vibrator gewachsen. Ohnehin spielt für die Erfüllung des Tatbestands weder ihre persönliche Reife noch ihre vorgängigen sexuellen Erfahrungen eine Rolle. Indem der Beschuldigte C.__