__ unmissverständlich aufgefordert, den Vibrator für ihre sexuellen Erfahrungen zu gebrauchen bzw. mit Hilfe des Vibrators zu masturbieren. Die Aufforderung den Vibrator zu gebrauchen, stellt gemäss obgenannter bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verleitung zur sexuellen Handlung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8.1.2010 E. 7.4). Zwar forderte der Beschuldigte von C.________ nicht, den Vibrator in seiner Anwesenheit zu gebrauchen.