Es geht also um einen generellen Schutz der Kinder unter 16 Jahren vor verfrühter, das heisst anderer als ihrem Alter angemessener und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität. Das geschützte Rechtsgut ist beeinträchtigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in eine solche einbezogen werden. Auf den Grad der konkreten körperlichen und geistigen Reife und auch auf bereits vorhandene sexuelle Er-