Unbestrittenermassen will Art. 187 StGB die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist. Es geht also um einen generellen Schutz der Kinder unter 16 Jahren vor verfrühter, das heisst anderer als ihrem Alter angemessener und deshalb ihre Entwicklung (möglicherweise) schädigender Sexualität.