Gemäss MUGGLI sei eine Präsenz des Täters bzw. eine Wahrnehmbarkeit durch diesen oder Drittpersonen nur in Fällen zu fordern, in denen das Kind zu üblichen sexuellen Handlungen an sich selbst verleitet werde. Werde das Kind hingegen zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit Tieren, Gewalt, Fäkalien, Erwachsenen oder anderen Kindern verleitet, so sei eine Gefährdung bzw. eine Strafbarkeit auch unabhängig von einer Präsenz des Täters bzw. von Drittpersonen anzunehmen (MUGGLI, Im Netz ins Netz – Pädokriminalität im Internet und der Einsatz von verdeckten Ermittlern und verdeckten Fahndern zu deren Bekämpfung, in: ZStStr Band/Nr.78, 2014, S. 61 f.). Unbestrittenermassen will Art.