2013, N. 14 zu Art. 187). STRA- TENWERTH/WOHLERS und TRECHSEL/BERTOSSA äussern sich nicht explizit zu dieser Thematik sondern führen einzig aus, dass das Vereiteln einer sexuellen Handlung vorliege, wenn das Kind veranlasst werde, sexuelle Handlungen an sich selbst, an einem Dritten oder mit einem Tier vorzunehmen (STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 187; TRECHSEL/BERTOSSA, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 187). WEDER ist der Ansicht, dass der Tatbestand des Verleitens darin bestehe, dass jemand das Kind dazu anhalte, geschlechtliche Betätigungen mit einem Dritten im Sinne von Art.