Ob eine zumindest mittelbare Präsenz benötigt sei, sagte das Bundesgericht nicht. In der Botschaft wird ausgeführt, dass der Täter das Kind zu einer geschlechtlichen Handlung verleitet, wenn er es anhält, geschlechtliche Handlungen mit einem Dritten oder am eigenen Körper vorzunehmen (z.B. zur Masturbation). Es liegt auf der Hand, dass der Lehrer, der im Rahmen der Sexualkunde geschlechtliche Handlungen lediglich beschreibt, ohne das Kind weitergehend zu beeinflussen, sich keiner Verleitung schuldig macht (BBl 195 II 1066). Nach MAIER hat zumindest die Aufforderung zur heimlichen Onanie straflos zu sein (MAIER, in Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 14 zu Art.