30 sandt worden waren). Das Bundesgericht führte Folgendes aus: «Die Aufforderung zum Onanieren, welcher das Kind nachkommt, erfüllt die Tatbestandsvariante des Verleitens zu sexuellen Handlungen gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Die Anwesenheit des Täters bei den Handlungen ist nicht erforderlich» (E. 7.4). Ob eine zumindest mittelbare Präsenz benötigt sei, sagte das Bundesgericht nicht.