perlichen Kontakt zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer ist der objektive Tatbestand mithin in der Tatbestandsvariante der Vornahme sexueller Handlungen, mehrfach begangen, erfüllt […]. Der Täter handelte bezüglich sämtlicher dargelegter Handlungen mit direktem Vorsatz, welcher klarerweise auch das Bewusstsein um die sexuelle Bedeutung seines Verhaltens umfasste. Somit ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt.