schuldigten, das mehrfache Auf-den-Beschuldigten-Liegen durch das teilweise nackte, teilweise mit Unterwäsche bekleidete Opfer – wobei der Beschuldigte mit seinem erigierten Glied ihre Vagina teils direkt, teils über der Unterhose berührte und sich auf und ab bewegte – sowie auch die regelmässigen gegenseitigen Massagen am Gesäss nach der genannten Definition […] sowie mit Blick auf die Kasuistik objektiv eindeutig sexualbezogene körperliche Betätigungen und somit sexuelle Handlungen im Sinne des Gesetzes dar […]. Durch den hiervor beschriebenen mannigfaltigen gegenseitigen kör-