– sobald sie verstand, was der Beschuldigte mit ihr machte – getraute, sich zu wehren und die Übergriffe beenden konnte. C.________ wurde ferner weder Gewalt angedroht noch wurde sie zum Widerstand unfähig gemacht. Es liegen keine Hinweise vor, welche für eine konkrete tatsituative Zwangssituation während der sexuellen Handlungen sprechen würden. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist damit nicht erfüllt. Es hat ein Freispruch zu erfolgen.