Nach dem Gesagten lag keine tatsituative Zwangssituation vor. Zwar wurde C.________ effektiv von ihrem Vater geringgeschätzt, allerdings reicht dies alleine noch nicht für eine konkrete Nötigungshandlung aus. Dies gilt umso mehr, als C.________ die fraglichen verbalen Attacken nie in einen konkreten Zusammenhang zu den sexuellen Handlungen brachte. C.________ hätte ferner jederzeit das Zimmer verlassen können. Der psychische Druck schien nicht übermässig gross gewesen zu sein, zumal sich C.________ – sobald sie verstand, was der Beschuldigte mit ihr machte – getraute, sich zu wehren und die Übergriffe beenden konnte.