11.1.3 Subsumtion Die Kammer kann sich der zutreffenden Subsumtion der Vorinstanz anschliessen (pag. 729, S. 31 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). C.________ gab zwar an, Angst gehabt zu haben, relativierte dies jedoch sogleich. Sie sprach davon, nicht richtig Angst gehabt zu haben, es sei mehr ein «Sich-Nicht-Trauen» gewesen. Die Berührungen von ihrem Vater habe sie als normal empfunden. Erst später – als sie sich informiert habe – habe sie angefangen sich verbal dagegen zu wehren. Daraufhin habe der Beschuldigte mit den sexuellen Handlungen aufgehört. Nach dem Gesagten lag keine tatsituative Zwangssituation vor.