Der Begriff der Instrumentalisierung struktureller Gewalt darf somit nicht als Ausnützung vorbestehender gesellschaftlicher oder privater Machtverhältnisse missverstanden werden. Die blosse Ausnützung ist keine Nötigung, und eine tatsächlich bestehende strukturelle Gewalt ist als solche noch keine zurechenbare Nötigungshandlung. Es muss für die Erfüllung des Tatbestands durch den Täter eine «tatsituative Zwangssituation» nachgewiesen sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss (BGE 131 IV 107 E. 2.4). 11.1.3 Subsumtion