28 rekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 727 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Ergänzend bleibt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, wonach berücksichtigt wird, dass eine sexuelle Nötigung umso wirksamer ist, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind.