11. Zu Ziff. 1 der Anklageschrift 11.1 Zum Tatbestand der sexuellen Nötigung 11.1.1 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft machte geltend, der Tatbestand der sexuellen Nötigung sei vorliegend durch Ausübung psychischen Drucks erfüllt. Je jünger ein Opfer sei, desto weniger hohe Anforderungen dürften an diesen Druck gemacht werden. Bei der 10-jährigen C.________ habe es nicht viel Druck gebraucht, um ihren Widerstand zu brechen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, es sei normal und alle Töchter würden mit ihren Vätern solche Sachen machen. Dies sei ein klassisches Mittel, um Opfer gefügig zu machen.