Gestützt auf die übereinstimmenden, realitätsnahen und glaubhaften Aussagen von D.________ und E.________ geht die Kammer demnach von folgendem Beweisergebnis aus: D.________, E.________ und der Beschuldigte befanden sich zwischen dem 17.7.2015 und dem 28.7.2015 in N.________/BE (in der derzeitigen Wohnung des Beschuldigten) gemeinsam nackt auf dem Bett. Der Beschuldigte forderte E.________ auf, ihn am Penis zu berühren, um zu fühlen, ob der Penis hart oder weich sei. Daraufhin tippte E.________ den Penis seines Vaters an.