Indem der Beschuldigte mehrmals von einem Vorfall im Sommer sprach, bei welchem er mit seinen Söhnen auf dem Bett gelegen sei, gab er im Wesentlichen die Umstände der angeklagten Tat wieder. Ferner ist an dieser Stelle auch auf das generell widersprüchliche, ausweichende, unlogische und mit Drittanschuldigungen überladene Aussageverhalten des Beschuldigten zu verweisen (vgl. Ziff. 8.3 hiervor). Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten auch betreffend dem Vorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern zum Nachteil von E.________ und D.________ als unglaubhaft. 10.6 Erstellter Sachverhalt