Die laufen nackt herum und lachen dann. Ich habe ihm nichts getan, er soll hier her kommen und mir dies sagen. Sie sind alle nackt in einen Fluss reingesprungen» (pag. 24, Z. 171 ff.). Die Antwort des Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar und aus dem Zusammenhang gerissen. Der Beschuldigte stritt zwar die Berührungen ab, sprach jedoch offensichtlich von einem konkreten Vorfall im Sommer, bei welchem sie gemeinsam auf dem Bett gelegen seien – was den Umständen der angeklagten Tat entspricht. Später führte der Beschuldigte aus, D.________ und E.________ hätten ihm immer die Unterhosen runterziehen wollen.