188, ab 16.51 Uhr). 10.5 Zu den Aussagen des Beschuldigten Zu Beginn bestritt der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Taten auch bezüglich D.________ und E.________ vollumfänglich. Er habe seine Kinder nicht berührt und ihnen nichts getan (exemplarisch pag. 22, Z. 104 f.; pag. 46, Z. 8 ff.; pag. 118, Z. 16 f.; pag. 226, Z. 32 ff.; pag. 228, Z. 111 ff.). Im Laufe des Verfahrens gab der Beschuldigte an, er und seine Söhne hätten sich gegenseitig am Rücken massiert. Die Kinder hätten sich sogar manchmal darum gestritten, wen er massieren solle (pag. 230, Z. 199 f.). Erst auf Vorhalt der Aussage seines Sohnes E.__