22 nichts über die Aufnahme von C.________ gewusst zu haben und den Inhalt des Gesprächs nicht zu kennen (pag. 211, Z. 373 ff.). C.________ gab dagegen an, die Aufnahme ihrer Mutter vorgespielt zu haben (pag. 173, ab 14.59 Uhr) bzw. die Mutter habe ihr gesagt, sie solle D.________ aufnehmen (pag. 180, ab 16.20 Uhr). Einzig aus dieser Unstimmigkeit lassen sich jedoch keine Schlüsse für die Würdigung der Aufnahme ziehen. Es muss jedoch offen bleiben, wie viel F.________ effektiv über den Inhalt des Gesprächs zwischen D.________ und C.________ wusste.