Mit dem Tatvorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern steht ein sehr schwerwiegender Verdacht im Raum, weshalb das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung jenes des Beschuldigten daran, dass die Aufnahme unverwertet bleibt, deutlich überwiegt (vgl. ähnlich im Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24.2.2014 vom E. 3.3.2). 10.2.2 Zur Entstehung der Aufnahme C.________ gab anlässlich ihrer Befragung vom 31.8.2015 an, sie [wohl die Mutter, die Brüder und C.________] seien zusammen auf dem Bett gesessen, als E.________ gekommen sei und Andeutungen gemacht habe. Er habe aber nicht mit der Sprache rausrücken wollen.