___ und dessen 9-jährigen Bruder E.________. Die Aufnahme lässt zudem allgemeine Schlüsse in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ zu und untermauert die Aussagen von E.________. Die Aufnahme ist für die Beurteilung der hier zu Diskussion stehenden Vorwürfe von grosser Wichtigkeit. Mit dem Tatvorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern steht ein sehr schwerwiegender Verdacht im Raum, weshalb das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung jenes des Beschuldigten daran, dass die Aufnahme unverwertet bleibt, deutlich überwiegt (vgl. ähnlich im Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24.2.2014 vom E. 3.3.2).