Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 131 I 272 E. 4). Die Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung aus. In der fraglichen Aufnahme gibt D.________ sexuelle Handlungen seines Vaters gegenüber ihm und E.________ bekannt. Es geht um schwerwiegende Übergriffe gegenüber dem damals 6-jährigen D.________ und dessen 9-jährigen Bruder E.___