_ rechtswidrig handelte, offen bleiben. Das Beweismittel bliebe selbst im Fall seiner rechtswidrigen Beschaffung verwertbar, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2013 vom 24.2.2014 vom E. 3.3): Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hätte das fragliche Beweismittel rechtmässig erlangt werden können. Wesentlich ist dabei, ob die Behörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer bekannt gewesen wäre.