Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht in Anlehnung an die Doktrin davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (Urteile des Bundesgerichts 1B_22/2012 vom 11.5.2012 E. 2.4.4 und 6B_786/2015 vom 8.2.2016 E. 1.2). Der fraglichen Aufnahme kann ein Gespräch zwischen den Geschwistern C.________ und D.________ entnommen werden. Zwar übte C.________ im Gespräch Druck auf ihren Bruder