Nach dem Gesagten kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden. Er sagte nicht nur widersprüchlich sondern auch unlogisch und lebensfremd aus. So ist nicht nur unvorstellbar, dass auf einer öffentlichen – für Kinder zugängliche – Toilette im Schwimmbad Vibratoren (in der Mehrzahl) sein sollten. Auch der Umstand, dass C.________ zusätzlich bei ihren Freundinnen und ihrer Gotte mit Vibratoren hätte in Verbindung kommen sollen, ist schlicht unwahrscheinlich. Es erstaunt zudem sehr, dass die Mutter von C.________ hätte sagen sollen, dass ein Vibrator für eine 12-Jährige in der Schweiz normal sei.