Er habe zuerst gesagt, dass das nicht gehe. C.________ habe aber erklärt, sie dürfe das, weil ihre Lehrerin im Unterricht solche Sachen vormache. Daher habe er sich einverstanden erklärt (pag. 228, Z. 118 ff.). Am selben Tag führte er bei der Hafteröffnung vor der Staatsanwaltschaft aus, C.________ sei aus den Ferien im Graubünden zurückgekehrt und habe ihn informiert, dass eine ihrer Freundinnen einen Vibrator von den Eltern erhalten habe (pag. 157 ff.). Bei der Einvernahme vom 10.12.2015 gab der Beschuldigte an, sie seien in Willisau am Schwimmen gewesen. Dort habe es ein Café gehabt und C.________ sei zur Toilette gegangen.