8.5 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten hat die Kammer keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die ihm nach Ziff. 1 der Anklageschrift vorgeworfenen Taten begangen hat. Einzig in Bezug auf die Häufigkeit gilt es zu präzisieren, dass nicht genau eruiert werden kann, wie oft die sexuellen Handlungen effektiv stattgefunden haben. Dies kann allerdings auch offen gelassen werden. Zweifellos fanden die Übergriffe nahezu wöchentlich zwischen März 2012 bis Ende Mai 2014 statt.