Trotzdem besprach F.________ diese Angelegenheit einzig mit der Erziehungsberatung (vgl. pag. 148), ohne gegen den Beschuldigten rechtliche Schritte einzuleiten. Im Falle einer Inszenierung zum Nachteil des Beschuldigten hätte F.________ aller Voraussicht nach direkt die Polizei angerufen. Zweifellos gab es zwischen den Ehegatten erhebliche Spannungen. F.________ erwirkte zwar am 18.11.2014 ein Hausverbot, weshalb der Beschuldigte die eheliche Liegenschaft nicht ohne die Einwilligung von F.________ betreten durfte (pag. 133). Allerdings spricht das Vorgehen von F.________ gegen eine Falschbeschuldigung.